GESETZLICHE GRUNDLAGE

Shareholder Rights Directive II – Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG

Die SRD II (Shareholder Rights Directive II) räumt börsennotierten Gesellschaften (Emittenten) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum das Recht ein, ihre Aktionäre zu identifizieren. Intermediäre sind verpflichtet, die Identifizierung der Aktionäre durch den Emittenten zu ermöglichen.

Wann wurde die Bestimmung SRD II umgesetzt?

Am 17. Mai 2017 erließ die EU die Shareholder Rights Directive II (SRD II). Die SRD II ergänzt und überarbeitet die bestehende EU-Richtlinie 2007/36/EG grundlegend und bringt Änderungen für Aktionäre börsennotierter Gesellschaften mit Sitz im EWR.

Die Vorschriften zur Identifizierung von Aktionären und zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten wurden in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) umgesetzt. Die SRD II-Richtlinie wurde von der EU durch die Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) konkretisiert. Seit dem 3. September 2020 gelten die Vorschriften zur Aktionärsidentifikation.

Was sind die Ziele der SRD II?

Neben einer effektiveren Information der Aktionäre über Unternehmensereignisse, stehen insbesondere die Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten auch in grenzüberschreitenden Konstellationen im Vordergrund.

Ziele im Überblick:

  • Identifizierung der Aktionäre (Know Your Shareholder)
  • Vereinfachte Informationsübermittlung und erleichterte Ausübung von Aktionärsrechten
  • Mehr Transparenz seitens institutioneller Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater
  • Mitsprache der Aktionäre erleichtern
  • Geschäfte mit nahestehenden Personen öffentlich machen

Was bedeutet die SRD II für Finanzintermediäre und wer ist betroffen?

Die SRD II enthält Vorschriften für Finanzintermediäre, die mit der Verwahrung/ Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Wertpapierkonten im Namen der Aktionäre (oder anderen Intermediären) betraut sind. Finanzintermediäre müssen das Identifizieren von Aktionären dann ermöglichen, wenn der Emittent seinen Sitz und seine Zulassung im EWR hat und wenn seine Aktien an einem geregelten Markt gehandelt werden.

Welche Märkte und Produkte sind von der SRD II betroffen?

Die SRD II gilt in erster Linie für Aktien, die von Gesellschaften mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden und die zum Handel auf einem geregelten Markt innerhalb des EWR zugelassen sind. Dazu gehören auch mehrfach notierte Wertpapiere.

Die Richtlinie hat damit globale Auswirkungen sowohl auf Intermediäre als auch auf Aktionäre, die entsprechende Aktien halten.

Welche Parteien sind durch SRD II betroffen?

  • Gesellschaften, die ihren eingetragenen Sitz im EWR haben und deren Aktien an einem geregelten Markt zugelassen sind
  • Intermediäre innerhalb und außerhalb des EWR
  • Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter, die in entsprechende Aktien investieren

Welche Informationen beinhaltet die Antwort auf eine Aktionärs­identifikations­anfrage nach SRD II?

  • Eindeutige Kennung des Aktionärs
  • Namen und ggf. den Vornamen des Aktionärs
  • Vollständige Anschrift des Aktionärs (inkl. Ländercode)
  • E-Mail-Adresse des Aktionärs (sofern dem Intermediär vorliegend)
  • Art der Beteiligung
  • Anzahl der Aktien, die der Aktionär beim antwortenden Intermediär hält
  • Name und eindeutige Kennung eines gegebenenfalls vom Aktionär benannten Dritten