GESETZLICHE GRUNDLAGE

ARUG II - Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG ll) regelt die Übertragung der europäischen Vorgaben der genannten EU-Richtlinie in deutsches Recht.

Hierzu sind umfangreiche Änderungen am Aktiengesetz (AktG) sowie Änderungen an diversen weiteren Gesetzen und Verordnungen erfolgt.

Welche Rechte und Pflichten sind nach ARUG II gegeben?

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) verpflichtet Emittenten in erheblichem Umfang zur Einbeziehung der Aktionäre innerhalb der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in geschäftspolitische Prozesse der Gesellschaften.

Voraussetzung hierfür ist die zweifelsfreie Kenntnis der Identität der betroffenen Aktionäre (Know Your Shareholder – KYS).

Ohne die erfolgreiche Identifizierung seiner Aktionäre, kann ein Emittent zukünftig seinen gesetzlichen Verpflichtung gemäß ARUG II nicht adäquat nachkommen.

Nach ARUG II sind Emittenten seit dem 3. September 2020 berechtigt, Informationen bei Intermediären innerhalb des EWR einzufordern.

Diese gesetzliche Regelung macht die Identifikation aller Aktionäre möglich, die im EWR- ansässig sind oder ihr Depot bei einem Intermediär innerhalb des EWR führen.

Zudem ist seit dem 3. September 2020 zusätzlich zur Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger als Gesellschaftsblatt nach § 121 Abs. 4 AktG, der Versand einer Mitteilung über die Einberufung der HV nach § 125 AktG entlang der Intermediärskette gesetzlich gefordert.

Welche Inhalte werden im ARUG II behandelt?

Die Inhalte zu Geschäften mit nahestehenden Personen (Related Party Transactions), zur Identifizierung und Information von Aktionären (Know Your Shareholder) sowie zu Transparenzpflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater, wurden größtenteils unverändert aus dem Regierungsentwurf übernommen. Bei den Inhalten zur Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat (Say On Pay) gab es Änderungen.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

Welche Fristen sind zur Identifikation von Aktionären im ARUG II vorgesehen?

Die Vorgaben zur Identifikation von Aktionären (Know Your Shareholder) gelten seit dem 3. September 2020.

Die Regelungen zur Information von Aktionären gelten für Hauptversammlungen.

Wann ist das ARUG II in Kraft getreten?

Durch die zweite Aktionärsrechterichtlinie war die nationale gesetzliche Umsetzung der Vorgaben bis zum 10. Juni 2019 terminiert.

Das ARUG II wurde am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit dem 1. Januar 2020.